
Diese Begriffe existierten im sozialen Leistungsrecht bereits vor der Einführung der Pflegeversicherung und wurden den Pflegestufen II = Schwerpflegebedürftigkeit und Pflegestufen III =Schwerstpflegebedürftigkeit zugeordnet. Erst die Feststellung erheblicher Pflegebedürftigkeit b...
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